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Glossarbeitrag

Was ist KI-Kompetenz nach Artikel 4 KI-Verordnung?

KI-Kompetenz nach Artikel 4 KI-Verordnung: Fassung bis 26.07.2026 und seit 27.07.2026, vier Grundsteine der Umsetzung
KI-Kompetenz nach Artikel 4 im Überblick

Definition

Die KI-Verordnung definiert KI-Kompetenz in Artikel 3 Nummer 56 als „die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis“, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen ermöglichen, „KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden“. Gemeint ist also mehr als Bedienwissen. Wer mit einem KI-System arbeitet, soll auch erkennen können, wann dessen Ergebnis nicht trägt.

Artikel 4 macht daraus eine Pflicht für Organisationen, im Alltag meist „KI-Schulungspflicht“ genannt. Der Begriff greift zu kurz, weil das Gesetz auch andere Mittel als Schulungen zulässt.

Ursprung und Zweck

Artikel 4 gehört zu den ersten Regeln des EU AI Act, die angewendet werden. Er gilt seit dem 2. Februar 2025, zeitgleich mit den Verboten nach Artikel 5. Risikoklassen, Transparenzpflichten und menschliche Aufsicht laufen ins Leere, wenn die Menschen, die mit KI arbeiten, deren Grenzen nicht kennen. Deshalb steht die Kompetenz am Anfang.

Im Juli 2026 hat der Gesetzgeber nachgesteuert. Strenge Vorgaben für ein „ausreichendes Maß“ an Kompetenz passten nach seiner Einschätzung nicht zu allen Organisationen und belasteten vor allem kleinere Unternehmen. Zugleich hält er fest, KI-Kompetenz solle „unabhängig von gesetzlichen Verpflichtungen und möglichen Sanktionen eine strategische Priorität sein“ (Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EU) 2026/1744).

Was Artikel 4 heute verlangt

Bis zum 26. Juli 2026 mussten Anbieter und Betreiber Maßnahmen ergreifen, „um nach besten Kräften sicherzustellen“, dass ihr Personal und andere Personen in ihrem Auftrag „über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen“.

Seit dem 27. Juli 2026 gilt die Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744. Anbieter und Betreiber „ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind“. Zu berücksichtigen sind dabei technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung, der Einsatzkontext und die Menschen, bei denen die Systeme eingesetzt werden. Neu ist der Satz: „Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.“

Weggefallen ist damit das Zielniveau. Früher sollten sich Anbieter und Betreiber nach besten Kräften um ein ausreichendes Maß bemühen. Heute müssen sie Maßnahmen zur Förderung ergreifen, ohne ein bestimmtes Niveau zu schulden. Zwei neue Absätze richten sich an die Behörden. Kommission und Mitgliedstaaten müssen die Organisationen unterstützen, besonders kleine und mittlere Unternehmen, und die Kommission veröffentlicht praktische Beispiele. Das KI-Gremium gibt Empfehlungen mit gemeinsamen Zielen heraus.

Wer betroffen ist

Die Pflicht trifft Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich nutzt, und das sind die meisten Organisationen. Ein Chat-Assistent für die Belegschaft, ein Übersetzungswerkzeug oder KI-Funktionen in der Bürosoftware genügen dafür. Anders als die Hochrisiko-Pflichten hängt Artikel 4 nicht an der Risikoklasse. Er gilt für jedes KI-System im beruflichen Einsatz.

Neben den eigenen Beschäftigten nennt das Gesetz „andere Personen“, die im Auftrag der Organisation mit KI arbeiten, etwa Dienstleister oder Freelancer. Kundinnen, Bewerber oder Bürger, auf die ein System wirkt, sind nicht Adressaten der Maßnahmen. Wie stark sie betroffen sind, bestimmt aber mit, wie tief die Kompetenz reichen muss.

Was als Maßnahme zählt

Die Verordnung schreibt kein Format vor, und ein Zertifikat ist nicht nötig. Das stellen sowohl die EU-Kommission in ihren Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz als auch die Bundesnetzagentur in ihrem Hinweispapier vom Juni 2025 klar. Das Hinweispapier bezieht sich noch auf die alte Fassung. Seine vier Grundsteine halten wir trotzdem für eine brauchbare Orientierung:

  • 1. Bedarf ermitteln. Wer nutzt welche KI-Systeme, wofür und mit welchem Risiko?
  • 2. Maßnahmen zuschneiden. Nach Vorwissen und Aufgabe der Menschen, nach Einsatzkontext und nach der Rolle der Organisation.
  • 3. Regelmäßig auffrischen. Werkzeuge und Einsatzfelder ändern sich schneller als jeder Lehrplan.
  • 4. Dokumentieren. Art der Maßnahme, inhaltlicher und zeitlicher Umfang, Teilnehmende.

Schulungen sind dabei nur ein Baustein. Eine verständliche Nutzungsrichtlinie gehört genauso dazu wie feste Ansprechpersonen, eine Sprechstunde für konkrete Fragen oder eine Sammlung guter Beispiele aus dem eigenen Haus. Für den systematischen Aufbau von Lernangeboten eignet sich das ADDIE-Modell. Die schwächste Lösung ist meist ein einheitlicher Pflichtkurs für alle. Eine Vertriebsmitarbeiterin, die Angebotstexte mit einem Chat-Assistenten entwirft, braucht anderes Wissen als ein Personaler, der Bewerbungen mit KI vorsortieren lässt.

Nachweis und Dokumentation

Eine ausdrückliche Nachweispflicht enthält Artikel 4 nicht. Sobald die Aufsicht nachfragt, hilft es aber, zeigen zu können, was passiert ist. Organisationen können Schulungen und andere Maßnahmen nach Auskunft der Kommission intern festhalten. In der Praxis reicht oft eine Tabelle mit Personengruppe, genutzten KI-Systemen, Maßnahme und Datum.

Aussagekräftiger als Teilnahmelisten ist die Frage, ob sich die Nutzung verändert. Das Kirkpatrick-Modell unterscheidet dafür vier Ebenen: Zufriedenheit, Lernerfolg, Verhalten und Ergebnis. Frühe Signale, etwa die Art der Fragen im internen Kanal, sind gute Leading Indicators. Eine Steuerung allein über die Teilnahmequote führt zu Goodhart’s Law: Die Quote steigt, die Kompetenz nicht unbedingt.

Aufsicht und Sanktionen

In Deutschland ist seit dem 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur die grundsätzlich zuständige Marktüberwachungsbehörde (§ 2 Absatz 1 KI-MIG). Ein eigenes Bußgeld für Verstöße gegen Artikel 4 sehen weder die KI-Verordnung noch der deutsche Bußgeldkatalog in § 15 KI-MIG vor. Dabei verpflichtet Artikel 99 Absatz 1 die Mitgliedstaaten, für jeglichen Verstoß gegen die Verordnung Sanktionen oder andere Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen, ausdrücklich auch Geldbußen, Verwarnungen und nichtmonetäre Maßnahmen. Einen Bußgeldtatbestand für Artikel 4 hat Deutschland bislang nicht geschaffen.

Für Betreiber von Hochrisiko-Systemen wird Kompetenz trotzdem zur harten Anforderung. Nach Artikel 26 Absatz 2 müssen sie die menschliche Aufsicht Personen übertragen, „die über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen“. Verstöße können nach Artikel 99 Absatz 4 mit Geldbußen geahndet werden; gegen Behörden und andere öffentliche Stellen verhängt Deutschland allerdings keine (§ 17 Absatz 2 KI-MIG). Für Systeme nach Anhang III gilt die Pflicht ab dem 2. Dezember 2027. Wer die vorgesehenen Beschäftigten erst im Herbst 2027 schult, ist spät dran.

Typische Missverständnisse

  • - „Seit dem Digital Omnibus gibt es keine Pflicht mehr.“ Die Pflicht steht weiter in Artikel 4, nur ohne das Ziel eines „ausreichenden Maßes“.
  • - „Wir brauchen ein Zertifikat.“ Nein. Für Personen, die später die menschliche Aufsicht über ein Hochrisiko-System übernehmen, kann ein Nachweis ihrer Qualifikation trotzdem sinnvoll sein.
  • - „Das betrifft nur Hochrisiko-KI.“ Artikel 4 unterscheidet nicht nach Risikoklassen. Auch der Chat-Assistent im Browser zählt.
  • - „Ein E-Learning für alle, und das Thema ist erledigt.“ Ein gemeinsamer Grundkurs ist ein vernünftiger Start. Das Gesetz verlangt aber ausdrücklich, Kenntnisse, Erfahrung und Einsatzkontext zu berücksichtigen. Daran scheitern Einheitskurse häufig, weil sie für die Personalabteilung zu flach und für viele andere zu abstrakt sind.
  • - „Wir haben KI verboten, also betrifft uns das nicht.“ Ein Verbot auf dem Papier hilft wenig, wenn Beschäftigte dienstliche Texte in private KI-Konten kopieren. Mit dieser Schatten-KI verantwortungsvoll umzugehen, lernt niemand durch ein Verbot.

Beispiel aus der Praxis

Eine Organisation mit 400 Beschäftigten führt einen Chat-Assistenten in der Bürosoftware ein. Die Personalabteilung testet zusätzlich ein Werkzeug, das Bewerbungen vorsortiert. Personalauswahl steht in Anhang III der Verordnung. Dieser Einsatz fällt damit in aller Regel unter die Hochrisiko-Pflichten, die für solche Systeme ab dem 2. Dezember 2027 gelten.

Alle, die den Assistenten nutzen, bekommen eine kurze Einführung: wie er arbeitet, warum er überzeugend klingende Fehler macht, welche Daten nicht hineingehören und wo die Nutzungsrichtlinie steht. Das Team, das Texte für Kunden erstellt, übt in einem Workshop an eigenen Fällen, Ergebnisse zu prüfen. Die Personalabteilung erhält eine vertiefte Schulung zu Verzerrungen und zur Rolle der menschlichen Aufsicht. Die Führungskräfte legen fest, wer über neue KI-Werkzeuge entscheidet. Alles wird in einer einfachen Tabelle festgehalten. Nach drei Monaten schaut das Team, welche Fragen im internen Kanal auftauchen und ob sie andere geworden sind.

Kritik und Grenzen

Der Gesetzgeber begründet die Neufassung mit dem Aufwand für kleinere Unternehmen. Dagegen lässt sich einwenden, dass eine Pflicht ohne Zielniveau und ohne eigenes Bußgeld wenig bewirkt, wenn niemand sie ernst nimmt. Die Organisation muss jetzt selbst begründen, was „genug“ ist, und das ist anspruchsvoller als eine feste Vorgabe.

Die Ausgangslage in Deutschland ist gemischt. Laut einer Bitkom-Befragung von 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten (Juli/August 2026) schulen 70 Prozent ihre Beschäftigten zu KI, ein Viertel bietet keinerlei Schulung an. Zwei Drittel schätzen die KI-Kompetenz ihrer Beschäftigten als gering ein.

Dieser Beitrag ordnet Artikel 4 fachlich ein und ersetzt keine Rechtsberatung.

CALADE-Perspektive

Für uns ist Artikel 4 vor allem eine Führungsfrage. Eine Schulung vermittelt Wissen. Ob es im Alltag ankommt, hängt davon ab, ob Führungskräfte Zeit zum Ausprobieren einräumen, ob Fehler mit KI offen besprochen werden können (psychologische Sicherheit) und ob klar ist, wer über neue Werkzeuge entscheidet. Im ADKAR-Modell ausgedrückt: Knowledge lässt sich schulen, Ability entsteht erst in der Anwendung.

Passende Formate bei uns sind AI 4Teams für Teams, die KI im Arbeitsalltag einsetzen wollen, AI Leadership für Führungskräfte und Safe AI – KI Compliance, Governance und Sicherheit für alle, die Regeln und Verantwortung aufsetzen.

Weiterführende Begriffe

EU AI Act – Risikoklassen, Rollen und Fristen der KI-Verordnung

Tokens – Verarbeitungseinheiten in KI-Sprachmodellen

ADDIE-Modell – Lernangebote systematisch entwickeln

Kirkpatrick-Modell – Wirkung von Schulungen bewerten

Menschliche Aufsicht (Human Oversight) – Artikel 14 und Artikel 26 der KI-Verordnung

Schatten-KI (Shadow AI)

Quellen: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 3 Nr. 56, Art. 4, 26 und 99; Verordnung (EU) 2026/1744, Erwägungsgrund 8 und Art. 1 Nr. 5, 38 und 40, EUR-Lex; KI-MIG §§ 2, 15 und 17, BGBl. 2026 I Nr. 223; Bundesnetzagentur, Hinweispapier KI-Kompetenzen nach Artikel 4 KI-Verordnung (Juni 2025); EU-Kommission, AI Literacy – Questions and Answers; Bitkom, Presseinformation vom 14.09.2026. Stand: September 2026.

Zusammenfassung

KI-Kompetenz ist die Fähigkeit, KI sachkundig einzusetzen und ihre Risiken zu erkennen. Artikel 4 der KI-Verordnung verpflichtet Anbieter und Betreiber seit Februar 2025, Maßnahmen dafür zu ergreifen. Seit dem 27. Juli 2026 ist das Ziel eines „ausreichenden Maßes“ entfallen, die Pflicht selbst nicht. Ein Format schreibt das Gesetz nicht vor. Sinnvoll sind Maßnahmen, die zu Rolle und Einsatz passen, regelmäßig aufgefrischt und schlicht dokumentiert werden.

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